Pflegegrad 1 – Leistungen, Bedingungen und Voraussetzungen

Pflegegrad 1 – Leistungen, Bedingungen und Voraussetzungen

Seit dem 01.01.2017 wurden die bisher drei Stufen des Pflegesystems in die Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt. Hierdurch soll der Erhalt von Leistungen und die Einstufung Pflegebedürftiger fairer und einfacher gestaltet werden. Im bisherigen System wurden Pflegebedürftige, die sich überwiegend selbstständig versorgen können, nicht berücksichtigt. Das hat sich mit dem neuen Pflegegrad 1 zum Glück verändert.

Wofür steht Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 richtet sich an versicherte Personen, die eine anerkannte, geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben. Sie sind geistig und körperlich noch recht beweglich. Nach dem alten Pflegesystem hatte diese Personengruppe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen und Kriterien für den Pflegegrad 1

Zuerst muss die versicherte Person einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Anschließend erfolgt das neuartige Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“. Werden hierbei zwischen 12,5 und 27 Punkte erzielt, stehen dem Versicherten Leistungen für den Pflegegrad 1 zu.

  1. Mobilität: Der Prüfer überprüft, wie selbstständig der Begutachte sich beispielsweise umsetzen kann oder wie er noch Treppen steigen kann
  2. Kommunikative und kognitive Fähigkeiten: Kann der Versicherte noch alleine Entscheidungen treffen? Findet er sich zeitlich und örtlich im Alltag zurecht?
  3. Psychische Probleme und Verhaltensweisen: Gibt es beim Begutachten motorische Verhaltensauffälligkeiten oder ist er zum Beispiel in der Nacht unruhig?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Versicherte hinsichtlich der Körperpflege, auf

die Zubereitung von Mahlzeiten und beim An- und Ausziehen?

  1. Selbstständiger Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Belastungen und Anforderungen: Braucht der Versicherte Hilfe beispielsweise bei der Sauerstoff- und Medikamentengabe?
  2. Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltagslebens: Kann sich der Versicherte noch alleine beschäftigen und pflegt er noch soziale Kontakte?

Für jedes der sechs Module vergibt der Gutachter, in Abhängigkeit des Grades der Selbstständigkeit, Punkte. Diese Punkte werden addiert und gewichtet und führen zu Einteilung des Pflegegrades. Für jeden Pflegegrad gibt es eine bestimmte Anzahl an Punkten. Je höher die Punktzahl ist, desto höher sind die Beeinträchtigungen und der Pflegegrad.

Sollte der Versicherte nach der Begutachtung durch MEDICPROOF oder MDK keinen Pflegegrad erhalten, sodass der Antrag auf Pflegegrad abgelehnt wird, kann der Versicherte in einem Zeitraum von vier Wochen Einspruch einlegen.

Welche Leistungen enthält der Pflegegrad 1?

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bekommen aus der Pflegekasse folgende Leistungen:

  • Hausnotruf Zuschuss in Höhe von 18,36 EUR pro Monat für die Betriebskosten sowie eine einmalige Zahlung in Höhe von 10,49 EUR für die Anschlussgebühren.
  • Einen Entlastungsbeitrag von 125,00 EUR pro Monat für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungskosten.
  • Für die Wohnraumanpassung erhalten Versicherte einmalig bis zu 4.000 EUR, damit die Räume barrierefrei umgebaut werden können – zum Beispiel der Umbau des Badezimmers oder die Installation eines Treppenlifts.
  • Für Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 EUR pro Monat gewährt.
  • Ambulante Wohngruppen werden einmalig mit einem Betrag von 2.500 EUR bis zu 4.000 EUR gefördert. Neben des Gründungszuschusses werden monatlich 214 EUR Organisationszuschuss für die Senioren-WG gezahlt.

Quelle: https://www.senioro24.de/haeufig-gestellte-fragen/wie-ermitteln-sie-den-pflegegrad-eines-pflegebeduerftigen/

Welche Voraussetzungen hat der Pflegegrad 1?

Die Anerkennung des Pflegegrads 1 setzt voraus, dass bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (für gesetzlich Versicherte) und durch MEDICPROOF (für privat Versicherte) eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkte rauskommen. Liegt dieses vor, ist der Versicherte gering in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt.

Wie viele Geld erhält man beim Pflegegrad 1?

Bei einem anerkannten Pflegegrad 1 erhalten Versicherte Zuschüsse für den Hausnotruf, Pflegehilfsmittel für den Verbrauch, zur Wohngruppenförderung und Wohnraumanpassung sowie 125 EUR pro Monat für die Erstattung von Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Keinen Anspruch haben Versicherte auf Pflegegeld, Zuschüsse zur Kurzzeit-, Verhinderungs-, Nacht- und Tagespflege und ebenfalls nicht auf einen Zuschuss zur vollstationären Pflege,

Bekommt man beim Pflegegrad 1 Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Hier lautet die Antwort „Nein“. Versicherte mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Beinhaltet Pflegegrad 1 Entlastungsleistungen?

Beim Pflegegrad 1 haben Versicherte Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 EUR. Dieser kann für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungskosten eingesetzt werden.

Besteht beim Pflegegrad 1 die Möglichkeit einer Haushaltshilfe?

Ja, der Entlastungsbetrag von monatlich 125 EUR kann auch für eine Haushaltshilfe verwendet werden.

Werden beim Pflegegrad 1 Leistungen für eine stationäre Pflege gezahlt?

Nein, der Pflegegrad 1 beinhaltet keinen Leistungen für einen vollstationäre Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim.

Erhält man beim Pflegegrad 1 einen Zuschuss zum Hausnotruf?

Ja, beim Pflegegrad 1 gewährt die Pflegekasse monatlich 18,36 für die Betriebskosten des Hausrufs und einmalig 10,49 EUR als Zuschuss für die Anschlusskosten des Gerätes.

Wie legt man richtig Widerspruch gegen den Pflegegrad 1 ein?

Ist der Versicherte mit der Einteilung des Pflegegrades nicht einverstanden, kann er innerhalb von vier Wochen nach dem Bescheid der Pflegekasse Einspruch einlegen. Ratsam ist ein persönliches Gespräch, sodass die Situation besser eingeschätzt werden kann und die Erfolgschancen erhöht werden.

Leistungen bei stationärer Pflege und Pflegegrad 1

Möchte ein Versicherter mit Pflegegrad 1 eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen, so muss er die Kosten komplett alleine tragen. Lediglich ein monatlicher Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 EUR kann dafür angerechnet werden.

Wünschen sich Menschen mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, so zahlen sie die Kosten für die stationäre Pflege und die anfallenden Eigenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten alleine. Sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür anrechnen. Versicherte, die bis zum 31.12.2016 in einem Pflegeheim ohne anerkannte Pflegestufe gelebt haben, müssen seit Januar 2017 die Kosten komplett alleine tragen. Haben sie nicht genügend finanzielle Mittel, können sie einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt stellen und so bis zu 1.000 EUR und mehr monatlich erhalten.

Sonderfall Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 dient dazu, dass sich die Selbstständigkeit von Versicherten lange erhalten bleibt und sie ihre häusliche Umgebung nicht verlassen müssen. Daher haben Sie auch einen Anspruch auf eine detaillierte Pflegeberatung, sodass frühzeitig auf die Situation des Betroffenen eingegangen werden kann. Angehörige haben die Möglichkeit kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen.

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